Schweizerischer Fachverband Flüssiggas (FVF)

Betrieb & Instandhaltung

 Ausgewählte Zitate aus der Flüssiggas-Richtlinie 6517 der EKAS

Diese Richtlinie zeigt einen Weg auf, wie Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung oder Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) gemäss Artikel 32c der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) sicher betrieben werden könnnen. Die Richtlinie dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften. (Art. 3.1)

Diese Richtlinie gilt für Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung oder Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) im industriellen, gewerblichen und betrieblichen Bereich sowie sinngemäss als Stand der Technik für den privaten Bereich. Sie umfasst die Planung, Installation, Ausrüstung, Betrieb, Umgang, Kontrolle und Instandhaltung der Flüssiggasanlagen sowie Vorgagen zur fachlichen Qualifikation von Installateuren, Kontrolleuern und Personal. (Art. 3.2)

Sämtliche Details für die Anwendung von LPG in den Bereichen Camping, Schiffe und Markt- und Verkaufsstände finden Sie unter der Rubrik Reglemente auf unserer Page. Diese Bestimmungen bezwecken die Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen durch Flüssiggas sowie von Vergiftungen durch dessen Abgase.

Dokumente

EKAS Richtlinie 6517         
Quelle: EKAS

Formular: Anmeldung Aufstellung Flüssiggasanlagen für zeitlich begrenzten Betrieb
Quelle: VKF

Formular: Fertigstellungs Aufstellung Flüssiggasanlagen für zeitlich begrenzten Betrieb
Quelle: VKF

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